I. Geltungsbereich/Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang
des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte
gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN)
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des
Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern
ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz
von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr
zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist
jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist
in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripte, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn,
ihm ist eine andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden,es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung
der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter
entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber
lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb
des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftrag-nehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber
tritt seine Forderungenaus aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit
an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der
Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.
B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch
den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare
Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen
sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers
klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist
ausgeschlossen, es sei denn, daß ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet
wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer
oder seine Erfüllungshilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß
eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Recht Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz
des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |